Das Kreditportfolio von Crowdrealestate besteht zu 58% aus Projekten in Deutschland. Grund genug, um auf das Verfahren zur Eintragung des Grundpfandrechts in Deutschland hinzuweisen. Denn eine Voraussetzung für die Auszahlung von Crowdrealestate-Angeboten ist, dass die Investoren zumindest ein Grundpfandrecht als Sicherheit erhalten.
1. Genehmigung des Hypothekenbriefs
Der Entwurf der Grundschuldurkunde wird Crowdrealestate und dem unabhängigen Stiftungssicherheitsagenten Crowdrealestate vorgelegt, der die Interessen der Anleger wahrnimmt. Nach der Zustimmung beider Parteien erhält der Darlehensnehmer dann eine schriftliche Vereinbarung, dass die Hypothekenurkunde im Grundbuch eingetragen werden kann.
2. Übergabe der Hypothekenurkunde
Der Crowdrealestate-Darlehensnehmer, d.h. der aktuelle oder zukünftige Eigentümer der Immobilie, muss die Urkunde beim deutschen Notar unterschreiben. Dies wird im Deutschen auch als Beurkundung bezeichnet. Wenn die Immobilie noch nicht in das Eigentum des Kreditnehmers übergegangen ist, wird auch der Verkäufer als Partei in die Hypothekenurkunde aufgenommen. Die Kopie der unterzeichneten Hypothekenurkunde wird an das ständige Notariat von Crowdrealestate in den Niederlanden übermittelt, wo das Drittkonto geführt wird.
3. Beglaubigung deutscher Notar
Nach der Ausfertigung der Hypothekenurkunde schickt der deutsche Notar eine Bestätigung an den Notar von Crowdrealestate in den Niederlanden. Damit wird bestätigt, dass die Urkunde angenommen und an das Grundbuchamt zur Eintragung weitergeleitet wurde.
4. Kopie des Hypothekenbriefs
Nach der Übergabe der Hypothekenurkunde wird die Vollstreckbare Ausfertigung (die mit einer Apostille versehene Kopie der Hypothekenurkunde) per Post an den Hypothekengläubiger Stichting Zekerhedenagent Crowdrealestate gesendet. Dieses Exemplar wird vom Anwalt des Publikums sorgfältig aufbewahrt. Ein Exemplar davon steht den Anlegern des betreffenden Vorschlags auf Anfrage jederzeit zur Verfügung.
5. Konfirmation Grundbuchambt
Innerhalb weniger Wochen erhält man die Bestätigung, dass das Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Diese Bestätigung wird dem Hypothekengläubiger per Post mittels einer Eintragungsbekanntmachung mitgeteilt. Dies gilt auch für künftige Änderungen der dinglichen Rechte an der betreffenden Immobilie, wie z. B. die Löschung des Grundpfandrechts oder Eigentumsänderungen.